Ermächtigungsausbildungen für gesetzlich vorgeschriebene Untersuchungen

Ermächtigung

Die sog. "Eignungs- und Folgeuntersuchungen" gemäß § 49 ff. ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) sind von hierzu ermächtigten Ärzt(inn)en durchzuführen und zu beurteilen. Die Ermächtigung wird vom Bundesministerium Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erteilt, wenn Ärzte/Ärztinnen eine der jeweiligen Untersuchung entsprechende Ausbildung absolvieren und nachweisen, dass sie die persönliche Qualifikation sowie die sachlichen Voraussetzungen für die Durchführung der jeweiligen Untersuchung erfüllen. Erfüllen sie diese nicht zur Gänze selbst, können sie in Teilbereichen andere Ärzte/Ärztinnen oder geeignete Labors heranziehen, die diesen Voraussetzungen entsprechen.

Um eine Ermächtigung zu erlangen, muss ein schriftliches Ansuchen an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) - Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat gerichtet werden. Dieses Ansuchen kann sowohl vor als auch nach Absolvierung der vorgeschriebenen Ausbildung erfolgen. Die oben genannte Absolvierungsbestätigung ist dem Ansuchen beizulegen oder nachzureichen.

Informationsblatt für Ansuchende

Werden innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren keine entsprechenden Untersuchungen durchgeführt, wird gemäß § 56 (5) ASchG die Ermächtigung vom BMASK widerrufen.

Das BMASK hat für die Ausbildung von Ärzt(inn)en, die eine Ermächtigung anstreben, besondere Ausbildungsrichtlinien erlassen.

Der aktuelle Grundlagenlehrgang Arbeitsmedizin deckt die vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte aller Ermächtigungsausbildungen ab.

Arbeitsmediziner, die die Ausbildung vor mehr als 5 Jahren absolviert haben, müssen den betreffenden Ermächtigungs Teil besuchen (s. Bereiche / Inhalte).